I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 7. Juli 2009, vom 22. Juni 2010 und vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1971, 1972 und 1974 sowie 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Seegeldzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1971 821,25 Mark 1972 313,33 Mark 1974 1.121,50 Mark 1976 485,33 Mark 1977 565,59 Mark 1978 269,34 Mark 1979 1.094,16 Mark 1980 1.075,00 Mark 1981 274,67 Mark 1982 264,00 Mark 1983 288,25 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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