LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.02.2016
L 3 RS 2/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR §§ 117 ff.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 430/08

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Ingenieurbetrieb Plast- und ElastverarbeitungZulässigkeit der Glaubhaftmachung von Jahresendprämien und der Schätzung der Höhe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 2/12

DRsp Nr. 2016/12175

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung Zulässigkeit der Glaubhaftmachung von Jahresendprämien und der Schätzung der Höhe

1. Im VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung hat keine Massenproduktion als Hauptzweck stattgefunden. 2. Die Zahlung von Jahresendprämien war von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig. Zur Glaubhaftmachung reicht es beim Fehlen sonstiger Belege oder Unterlagen nicht aus, wenn frühere Kollegen vom Kläger vorgefertigte Erklärungen über angeblich erhaltene Jahresendprämien unterschreiben, ohne dass sie sich noch an die Umstände der Zahlungen erinnern können. Eine Schätzung hält der Senat nicht für möglich.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR §§ 117 ff.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: