Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vorliegen, namentlich ob sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken bezieht und ob die Feststellung verjährt ist infolge Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs an das Finanzamt. Im Übrigen sind die festgestellten Beträge der Höhe nach streitig.
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