FG Münster - Beschluss vom 19.01.2022
8 V 3108/21 F
Normen:
GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 2 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9;

Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von Fleisch auf Nichtanwendbarkeit des Fremdpersonalverbots nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

FG Münster, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 8 V 3108/21 F

DRsp Nr. 2022/3062

Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von Fleisch auf Nichtanwendbarkeit des Fremdpersonalverbots nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung die folgenden Bereiche des Betriebs der Antragstellerin am Standort in P-Stadt nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen: „Verpackung“ (soweit bereits versiegelte Ware weiter verpackt wird), „Reinigung“, „Werkstatt und Betriebstechnik“, „xxx (Lager)“, „Verwaltung“ und „Produktion vegetarischer und veganer Produkte“.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Antrag ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 2 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9;

Gründe

I.

1. 2. 3.