I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --im Streitjahr 1993 zusammenveranlagte Eheleute-- sind an der Firma X-GmbH & Co. KG (KG) und an der Z-GbR (GbR) beteiligt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1993 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Beteiligungseinkünfte auf jeweils 25 500 DM aus der KG und auf jeweils 20 000 DM aus der GbR (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 27. Februar 1995).
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Juni 1995 schätzte das FA die GbR-Einkünfte auf jeweils 15 000 DM. Das FA änderte im Einkommensteuerbescheid 1993 fälschlicherweise den Ansatz der KG-Einkünfte.
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