BFH - Beschluss vom 30.05.2006
VIII B 75/05
Normen:
AO § 172 § 180 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3243/02

Feststellungsbescheid trotz bestandskräftiger ESt-Veranlagung?

BFH, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 75/05

DRsp Nr. 2006/20195

Feststellungsbescheid trotz bestandskräftiger ESt-Veranlagung?

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auch dann noch durchzuführen ist, wenn die ESt-Veranlagung der Feststellungsbeteiligen bereits bestandskräftig geworden sind.

Normenkette:

AO § 172 § 180 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) sowie seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die von dem Kläger zu 1. und den Klägern und Beschwerdeführern zu 2. bis 6. (Kläger zu 2. bis 6.) beerbt wurde, hielten jeweils 50 v.H. der Anteile an der A-GmbH, an die sie das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück H vermietet hatten. Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr umstritten, dass ab 1990 auch die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben. Im Rahmen der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung 1993 wurden die Grundstückserträge nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als solche aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 5. November 1999 erstmals einen Bescheid, mit dem aus der Vermietung des Grundstücks H gewerbliche Einkünfte der Eheleute festgestellt wurden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.