Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) sowie seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die von dem Kläger zu 1. und den Klägern und Beschwerdeführern zu 2. bis 6. (Kläger zu 2. bis 6.) beerbt wurde, hielten jeweils 50 v.H. der Anteile an der A-GmbH, an die sie das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück H vermietet hatten. Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr umstritten, dass ab 1990 auch die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben. Im Rahmen der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung 1993 wurden die Grundstückserträge nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als solche aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 5. November 1999 erstmals einen Bescheid, mit dem aus der Vermietung des Grundstücks H gewerbliche Einkünfte der Eheleute festgestellt wurden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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