FG München - Urteil vom 25.09.2018
12 K 1551/18
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 2. Alt., 3. Alt.; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 57 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Feststellungsbescheids mit der Begründung begehrt wird, dass ein Dritter, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004, 2010

FG München, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 12 K 1551/18

DRsp Nr. 2019/389

Feststellungsbescheids mit der Begründung begehrt wird, dass ein Dritter, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004, 2010

1. Eine Klage ist gem. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.2. Eine Klage ist unzulässig, wenn die Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheids mit der Begründung begehrt wird, dass ein Dritter Alleinunternehmer eines Gewerbebetriebs ist. Denn damit wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen und keine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vorgelegen hat.3. Ein Urteil kann gegenüber dem unbekannten Erben ergehen, bevor die Rechtsnachfolge geklärt ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 2. Alt., 3. Alt.; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 57 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2. 3.