Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger anlässlich des Erwerbs des Grundstücks X-Straße, Hamburg, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Eheleute und betreiben seit 1993 eine Gemeinschaftsarztpraxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in zunächst zur Untermiete gemieteten Räumen in der Y-Straße, Hamburg, die der Kläger zuvor ab 1987 allein als Arztpraxis führte. Die nach Abzug aller praxisbedingten Kosten verbleibenden Einnahmen der Gemeinschaftsarztpraxis entfallen gemäß dem Gemeinschaftspraxisvertrag auf den Kläger zu 60 % und auf die Klägerin zu 40 %. Bei Ausscheiden eines der Kläger aus der Praxis sollte der andere die Praxis allein weiter führen.
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