OLG Hamm - Urteil vom 31.03.2009
8 U 176/06
Normen:
ZPO § 256; BGB § 134; StBerG § 57;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 11/03

Feststellungsinteresse der Klage eines Gesellschafters auf Fortbestehen seiner Gesellschaftereigenschaft

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 176/06

DRsp Nr. 2009/7084

Feststellungsinteresse der Klage eines Gesellschafters auf Fortbestehen seiner Gesellschaftereigenschaft

1. Der Klage eines Gesellschafters auf Feststellung des Fortbestehens der Gesellschafterstellung fehlt nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil der Beklagte behauptet, der Kläger sei nie Gesellschafter geworden. 2. Ein Verstoß gegen § 57 StBerG führt nicht zur Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages nach § 134 BGB.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist (Klageantrag zu 5.a.), Rechenschaft über die seit dem 08. Oktober 2002 von ihm für die T GbR einschließlich des Betriebsteils "S" vorgenommenen Geschäfte und verwendeten Gelder (Einnahmen und Ausgaben) zu legen.