I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Feststellung der Nichtigkeit einer Reihe von Veräußerungsmitteilungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit Veräußerungsvorgängen betreffend die Grundstücke 1 und 2 in X in der Zeit von 1984 bis 1994 erteilt hat, als unzulässig abgewiesen, weil es sich bei den Veräußerungsmitteilungen nicht um Verwaltungsakte handele, und es für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger i.S. des § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehle.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie eine Reihe von Verfahrensfehlern rügen und eine Divergenz behaupten (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|