Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert die Entscheidung des Streitfalls weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
a)
Es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Unternehmer die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) trägt (vgl. z.B. Beschluss vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368, m.w.N.). Dies entspricht dem im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für alle steuerbefreienden oder steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 23, m.w.N.). Insoweit ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht erkennbar.
b)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|