BFH - Beschluss vom 07.05.2009
XI B 111/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1472
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5017/04

Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)

BFH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen XI B 111/08

DRsp Nr. 2009/15367

Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert die Entscheidung des Streitfalls weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

a)

Es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Unternehmer die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) trägt (vgl. z.B. Beschluss vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368, m.w.N.). Dies entspricht dem im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für alle steuerbefreienden oder steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 23, m.w.N.). Insoweit ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht erkennbar.

b)