FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2003
1 K 252/01
Normen:
AO § 162 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1298
EFG 2003, 1439
WM 2004, 581

Feststellungslast; Kapitalvermögen; Anscheinsbeweis; Vermögenserwerb - Tatsächliche Vermutung des Vorhandenseins des Kapitalstamms zu einem vorangehenden Veranlagungsstichtag, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Angaben zur Höhe seines Kapitalvermögens macht

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 252/01

DRsp Nr. 2003/12439

Feststellungslast; Kapitalvermögen; Anscheinsbeweis; Vermögenserwerb - Tatsächliche Vermutung des Vorhandenseins des Kapitalstamms zu einem vorangehenden Veranlagungsstichtag, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Angaben zur Höhe seines Kapitalvermögens macht

1. Grds. trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen. 2. Da Vermögen normalerweise über Jahre hinweg angespart wird, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass das Vermögen, das dem Stpfl. zum 1.1. des einen Jahres nachweislich zuzurechnen ist, ihm nach Abzug der möglichen Ersparnis der letzten 12 Monate auch schon zum 1.1. des vorangehenden Jahres zuzurechnen war. 3. Bestreitet der Stpfl., über dieses Vermögen schon damals verfügt zu haben, muss er den Beweis des ersten Anscheins dadurch entkräften, dass er substantiiert darlegt, woher er das Vermögen erworben hat.

Normenkette:

AO § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Kapitalvermögens, das den Klägern zuzurechnen ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Vermögensteuer zusammen veranlagt. Sie haben zeitnah keine Vermögensteuererklärungen für die Hauptveranlagungsstichtage 01.01.1989, 01.01.1993 und 01.01.1995 abgegeben.