Streitig ist die Höhe des Kapitalvermögens, das den Klägern zuzurechnen ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Vermögensteuer zusammen veranlagt. Sie haben zeitnah keine Vermögensteuererklärungen für die Hauptveranlagungsstichtage 01.01.1989, 01.01.1993 und 01.01.1995 abgegeben.
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