BFH - Beschluss vom 29.09.2005
VIII B 301/04
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 14
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2355/02

Feststellungsverfahren bei verschiedenen aber gesellschaftsrechtlich verbundenen Objektgesellschaften

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 301/04

DRsp Nr. 2005/19603

Feststellungsverfahren bei verschiedenen aber gesellschaftsrechtlich verbundenen Objektgesellschaften

1. Auch dann, wenn an mehreren, jeweils ein Objekt (Grundstück) betreffenden PersG quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, sind verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen.2. Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn die "Objektgesellschaften" über einen gemeinsamen Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden sind (hier: über Grundstückshandels-GbR als Innengesellschaft); in diesem Fall sind die Einkünfte nur bei der gemeinsamen Untergesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) noch vom Urteil des BFH vom 20. Februar 2003 III R 34/01 (BFHE 201, 507, BStBl II 2003, 700) ab. Beide Urteile stehen der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) habe mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft an den einzelnen vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (GbR) keinen Mitunternehmeranteil an der, diese "Objektgesellschaften" umfassenden "Grundstückshandels-GbR" aufgegeben, nicht entgegen.