I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 zur Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs die Besitz- und Schuldposten anzusetzen sind, die sich aus der Steuerbilanz zum 23. Februar 1995 ergeben oder die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt - hier: 1. Januar 1996 - zu Grunde zu legen sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Mai 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
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