FG Hessen - Urteil vom 26.05.2003
13 K 1151/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1480

Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung; Schaden; Vermögensgegenstand; fehlende Unterschrift; Klage; Prozessvollmacht - Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 1151/02

DRsp Nr. 2003/14880

Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung; Schaden; Vermögensgegenstand; fehlende Unterschrift; Klage; Prozessvollmacht - Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

1. Die der Klageschrift beigefügte Vollmachtsurkunde, die die Unterschrift des Klägers trägt, ersetzt die fehlende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Klageschrift.2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Haus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnbereichs handelt.3. Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1980 bezugsfertig gewordenen Eigenheims in..., das von den Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn bewohnt wird.