Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers als Berufsfeuerwehrmann vom Wohnort zur Feuerwehrwache als Fahrten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind und damit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr (2011) als Eheleute zusammen veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
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