Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
Der Kläger erzielt als Berufsfeuerwehrmann Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit in Höhe von 4.274,- DM als Werbungskosten.
Diese untergliedern sich wie folgt:
12 Tage (mind. 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 10,- DM
=
120,- DM
3 Tage (mind. 14 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 20,- DM
=
60,- DM
89 Tage (mind. 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 46,- DM
=
4.094,- DM.
Der Beklagte versagte die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, der Kläger sei bei seinen jeweiligen Einsätzen nicht ununterbrochen mehr als 8, 14 oder 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend gewesen.
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