I. Der Antragsteller (Ast) war seit Januar 1992 Geschäftsführer der . . . GmbH (GmbH); er soll "für den Bereich Marketing (Finanzplanung und Sanierung) zuständig" gewesen sein. Seit ca. 3 1/2 Jahren war auch . . . (Me) Geschäftsführer; er soll "insbesondere für die Produktion verantwortlich" gewesen sein.
Zwischen dem Ast und dem Antragsgegner (dem Finanzamt) besteht Einigkeit darüber, daß die GmbH im März 1992 gemäß § 41a EStG verpflichtet war, einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge in Höhe von . . . DM abzuführen. Die Januarlöhne zahlte die GmbH am 18.2.1992 an die Arbeitnehmer aus. Die Gehälter für Februar 1992 waren am Monatsende Februar zur Zahlung fällig und wurden später auch ausbezahlt.
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