FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.10.1994
6 V 22/94
Fundstellen:
EFG 1995, 551
GmbHR 1995, 689
NWB 1994, F. 1, 395

FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.10.1994 (6 V 22/94) - DRsp Nr. 1998/4127

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 6 V 22/94

DRsp Nr. 1998/4127

1. Die Hingabe eines Schecks innerhalb der Schonfrist zur Begleichung von LSt-Schulden ist eine vorsätzliche Pflichtverletzung i. S. des § 69 AO. 2. Die nach dem 10. eines Monats erfolgte Scheckhingabe zur Begleichung fälliger LSt-Schulden ist ursächlich für den Schaden, wenn der Scheck nicht mehr eingelöst wird, am 10. des Monats aber noch eingelöst worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn dem FA der Scheckbetrag zunächst gut-, dann aber lastgeschrieben wurde.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast) war seit Januar 1992 Geschäftsführer der . . . GmbH (GmbH); er soll "für den Bereich Marketing (Finanzplanung und Sanierung) zuständig" gewesen sein. Seit ca. 3 1/2 Jahren war auch . . . (Me) Geschäftsführer; er soll "insbesondere für die Produktion verantwortlich" gewesen sein.

Zwischen dem Ast und dem Antragsgegner (dem Finanzamt) besteht Einigkeit darüber, daß die GmbH im März 1992 gemäß § 41a EStG verpflichtet war, einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge in Höhe von . . . DM abzuführen. Die Januarlöhne zahlte die GmbH am 18.2.1992 an die Arbeitnehmer aus. Die Gehälter für Februar 1992 waren am Monatsende Februar zur Zahlung fällig und wurden später auch ausbezahlt.