FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.02.2017
1 V 3464/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 26

FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.02.2017 (1 V 3464/16) - DRsp Nr. 2017/12081

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 1 V 3464/16

DRsp Nr. 2017/12081

Tenor

1.

Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 2. Kalendervierteljahr 2016 vom 23. Dezember 2016 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze einer Fahrschule steuerfrei sind.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Fahrschule in X. Der Alleingesellschafter der GmbH ist einziger Geschäftsführer und Fahrlehrer der Antragstellerin. Die Ausbildung umfasst die Fahrerlaubnisklassen A (Krafträder) und B (PKW). Der Unterricht wird überwiegend in der Fahrerlaubnisklasse B erteilt. Seit dem 1. Januar 2016 berechnet die Antragstellerin keine Umsatzsteuer mehr.