FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2017
11 KO 3702/16

FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2017 (11 KO 3702/16) - DRsp Nr. 2017/14198

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 11 KO 3702/16

DRsp Nr. 2017/14198

Tenor

1.

Unter Änderung der mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 23. November 2015 berichtigten Kostenrechnung zum Verfahren 11 K 2212/15 werden die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf 181 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der im Anschluss an die Rücknahme einer Klage in Kindergeldangelegenheiten an den Erinnerungsführer als den vormaligen Kläger gerichteten (berichtigten) Kostenrechnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden ist.