FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1996 (3 V 37/96) - DRsp Nr. 1997/5949
FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 3 V 37/96
DRsp Nr. 1997/5949
Auf die Steuerfahndung sind nicht die für die Außenprüfung geltenden Regeln anzuwenden, wenn sie im Rahmen von § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3AO tätig wird, nämlich zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. In einem solchen Fall ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts zur Fertigung von Aufzeichnungen und Kontrollmitteilungen nicht erforderlich. Im Rahmen dieser sogenannten Vorfeldermittlungen genügt die bloße Möglichkeit einer steuerlichen Verkürzung, die sich z.B. auf die Besonderheit des Objekts, die Höhe des Werts oder auf allgemeine Erfahrung auf bestimmten Gebieten stützen läßt.