Das Gericht hielt es für zweckmäßig, nach §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz (GKG) den Streitwert festzusetzen. Dieser war nach der mit der Anfechtung des KraftSt-Bescheids höchstens angestrebten Herabsetzung der streitigen Steuer zu bemessen. Entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten reicht der Mangel eines bezifferten Klageantrags nicht aus, um Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwerts zu verneinen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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