FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.07.1994
6 K 235/93
Fundstellen:
EFG 1995, 118

FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.07.1994 (6 K 235/93) - DRsp Nr. 1998/4130

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.07.1994 - Aktenzeichen 6 K 235/93

DRsp Nr. 1998/4130

1. Eine Pensionszusage ist nicht eindeutig vereinbart und nicht ernsthaft gewollt, wenn die volle Alterspension lediglich unter der Voraussetzung zu gewähren ist, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet, der Arbeitsvertrag jedoch eine Verweildauer des Arbeitnehmer-Ehegatten in der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausschließt. 2. Eine sofort unverfallbare Pensionszusage gegenüber dem Arbeitnehmer-Ehegatten ist nicht betrieblich veranlaßt, wenn letzterer dem Betrieb lediglich drei Jahre und einen Monat angehört und lediglich 20 Wochenstunden gearbeitet hat.

TATBESTAND:

Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Der Kl ist Inhaber eines . . .. Seine . . . geborene Ehefrau (Klägerin -Klin-) hat eine Ausbildung als . . .. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr . . . hat sie in den Jahren 1971 bis 1975 diverse Halbtagstätigkeiten ausgeübt. Laut Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1986 ist sie beim Kl seit 1. November 1986 als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Laut Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Klin 20 Stunden wöchentlich. Im Bedarfsfall ist sie verpflichtet, Überstunden zu leisten.

Nach dem Arbeitsvertrag umfaßt ihr Aufgabengebiet "u.a. nachfolgende Tätigkeiten: