TATBESTAND:
Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Der Kl ist Inhaber eines . . .. Seine . . . geborene Ehefrau (Klägerin -Klin-) hat eine Ausbildung als . . .. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr . . . hat sie in den Jahren 1971 bis 1975 diverse Halbtagstätigkeiten ausgeübt. Laut Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1986 ist sie beim Kl seit 1. November 1986 als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
Laut Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Klin 20 Stunden wöchentlich. Im Bedarfsfall ist sie verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Nach dem Arbeitsvertrag umfaßt ihr Aufgabengebiet "u.a. nachfolgende Tätigkeiten:
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