TATBESTAND:
Streitig ist bzw. war, ob die Klägerin (Klin) bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 1986/87 ein oder zwei Gold-Options-Geschäfte getätigt hatte, ob sie zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für drohende Verluste aus einer derartigen Vereinbarung bilden durfte und welche ertragsteuerlichen Folgen bei Nichtanerkennung dieses Passivpostens zu ziehen wären.
Die mit einem Stammkapital von . . . DM gegründete Klin hat ihre Tätigkeit am 1.Oktober 1985 aufgenommen. Das Gesellschaftskaptial ist zu 1/4 von Herrn . . . , dem alleinigen Geschäftsführer der Klin, zu 2/4 von Frau . . . , der Mutter des Erstgenannten und zu 1/4 von Herrn . . . gezeichnet worden. Im Wirtschaftsjahr 1985/86 hat Frau . . . die Anteile des Herrn . . . erworben und ist seit November 1985 zu 3/4 an der Klin beteiligt (so "Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft", abgeheftet in.Allgemeine Akten der Klin und Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klin vom 6.Mai 1988 - KSt-Akten-1986).
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