FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2000
3 K 70/96

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2000 (3 K 70/96) - DRsp Nr. 2001/1349

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 3 K 70/96

DRsp Nr. 2001/1349

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Geschäftsführervergütungen für den beherrschenden Gesellschafter der Klägerin vereinbarungsgemäß geleistet worden und demnach als Betriebsausgaben abziehbar sind. (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 11. Januar 1990 gegründet und am 30. Januar 1990 in Handelsregister eingetragen. Von ihrem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm Herr (H.M.) einen Stammanteil von 35.000 DM und seine Ehefrau (D.M.) einen Stammanteil von 15.000 DM. H.M. wurde zum ersten und einzigen, allein vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. Durch Vertrag vom 22. Juni 1993 trat H.M. einen Teil seines Geschäftsanteils in Höhe von 10.000 DM an D.M. ab.