Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts X für 2012 vom 7. April 2014 betreffend die Beteiligung des Klägers an der Y..gesellschaft in Z, die beim Beklagten (Finanzamt --FA--) am 8. April 2014 einging, änderte das FA mit Bescheiden vom 5. Mai 2015 die festgesetzte Einkommensteuer und setzte erstmalig Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 305,00 € fest.
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