FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.1994
6 K 123/93
Fundstellen:
EFG 1995, 285
GmbHR 1995, 469

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.1994 (6 K 123/93) - DRsp Nr. 1998/4140

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 6 K 123/93

DRsp Nr. 1998/4140

1. Der Darlehensverzicht einer GmbH gegenüber einer den beherrschenden Gesellschaftern nahestehenden Person stellt sich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, wenn dieser Verzicht einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter gegenüber einem Dritten wirtschaftlich nicht verantwortbar erschienen wäre. 2. Der Darlehensverzicht ist in diesem Sinne wirtschaftlich nicht verantwortbar, wenn er nicht der Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen dient und wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners positiv hochzurechnen ist. 3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist ein weiterer Darlehensverzicht durch einen anderen Gläubiger rechtlich bedeutungslos. 4. Der Darlehensverzicht kann keine vGA sein, wenn ein echter Sanierungserlaß vorliegt. 5. Der Darlehensverzicht wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer führt dennoch zur Annahme einer vGA, wenn der GmbH die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorher bekannt war und sie nichts zur Rettung der gefährdeten Gelder unternommen hat.

TATBESTAND:

Die Klägerin (Klin) betreibt seit 1979 eine . . . Ihre Gesellschafter sind die Eheleute D (G.D. =80%, Ehefrau B.D. = 20%). G.D. wurde mit Wirkung vom 1.7.1979 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.