FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.1994
6 K 209/91
Fundstellen:
EFG 1995, 287
GmbHR 1995, 534

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.1994 (6 K 209/91) - DRsp Nr. 1998/4129

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 6 K 209/91

DRsp Nr. 1998/4129

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt ohne Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel, so fließt ihm kein Arbeitslohn zu. Dies gilt selbst dann, wenn Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt werden. Fließen derart freigewordene Gehälter statt dem Gesellschafter-Geschäftsführer den beherrschenden Gesellschaftern zu, so liegen darin verdeckte Gewinnausschüttungen.

TATBESTAND:

Die Klägerin (Klin), die durch Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1976 gegründet wurde, stellte in den Streitjahren 1983 bis 1987 in . . . Apparate her und vertrieb sie. Am Stammkapital waren die Eheleute . . . (ReM) (seit 1985 mit 52%; bis 1984 mit 55%) und . . . (RuM) (seit 1985 mit 44%; bis 1984 mit 35%) sowie . . . (H) (seit 1985 mit 4%; bis 1984 mit 10%) beteiligt. Ursprünglich war ReM alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Laut Handelsregisterauszug - Eintrag vom 12.2.1985 - wurde H zum Geschäftsführer bestellt.

Für die Streitjahre fand im Jahre 1989 eine Außenprüfung statt (vgl. Außenprüfungsbericht vom 9.1.1990, Tz.42). Nach deren Feststellungen hatte sich in den Streitjahren folgendes ereignet: