FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.1986
III K 563/83
Fundstellen:
EFG 1987, 233

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.1986 (III K 563/83) - DRsp Nr. 1998/4153

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1986 - Aktenzeichen III K 563/83

DRsp Nr. 1998/4153

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Zinsen für ein Darlehen, das die Kinder eines Komplementärs der Klägerin (Klin.) - nach schenkweiser Begründung der Darlehensforderung - dieser überlassen haben.

Die Klin. unterhielt in den Streitjahren in der Rechtsform einer KG in ... einen Großhandelsbetrieb mit elektrotechnischen Artikeln. Gesellschafter der Klin. waren D... und sein Vater K... - beide als Komplementäre - sowie M... (Ehefrau des K... und Mutter des D...) als Kommanditistin. Der Gesellschafter K... ist am 17. November 1982 gestorben und von D... und M... zu gleichen Teilen beerbt worden.

Die Klin. führte für ihre Gesellschafter zwei Konten: Ein Kapitalkonto I als Festkonto und ein bewegliches Konto, das sogenannte Kapitalkonto II. Auf dem Kapitalkonto I war während der Streitjahre unverändert für die Gesellschafter ein Beteiligungskapital in folgender Höhe ausgewiesen:

Für D... 45.000 DM

für K... 7.500 DM

für M... 7.500 DM

Das Kapitalkonto II erfaßte die laufenden Veränderungen infolge Entnahmen, Einlagen und Ergebnisgutschriften. Guthaben und Schulden der Gesellschafter auf dem Kapitalkonto II waren mit jeweils 6 v. H. nachträglich zu verzinsen.

Die Klin. schloß mit den Gesellschaftern am 30. Dezember 1974 folgende Vereinbarung: