Die Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006, 2007 (2006 und 2007 jeweils zuletzt geändert durch Bescheid vom 6. Mai 2016) und 2008, jeweils vom 25. Oktober 2012, in Form der Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden zu 53 % dem Beklagten und zu 47 % dem Kläger auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Einkommensteueränderungsbescheide für 2005 bis 2008, jeweils vom 25. Oktober 2012, nichtig sind. Streitig ist ferner, ob der Kläger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und wie hoch die Anzahl seiner Nichtrückkehrtage ist.
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