FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2017
12 K 1044/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 776
EFG 2017, 1585
NZA 2018, 1252

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2017 (12 K 1044/15) - DRsp Nr. 2017/15480

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 12 K 1044/15

DRsp Nr. 2017/15480

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 29. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2015, geändert am 14. Dezember 2015, wird dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 45.030 EUR gemindert sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers um 4.803,63 EUR gemindert werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2012 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand