FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2017
3 K 2804/15
Fundstellen:
BB 2018, 1074
DStRE 2019, 428

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2017 (3 K 2804/15) - DRsp Nr. 2018/480

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 2804/15

DRsp Nr. 2018/480

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2013 werden die Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 25. Oktober 2010 dahin geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag um außerbilanzielle Gewinnminderungen in Höhe von 222.000 € im Jahr 2003 und insgesamt 1.271.272 € im Jahr 2004 reduziert werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Körperschaftsteuern und Gewerbesteuermessbeträge, die sich hieraus für die Jahre 2003 und 2004 ergeben, wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand