FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000
2 K 180/97

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000 (2 K 180/97) - DRsp Nr. 2001/1336

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 180/97

DRsp Nr. 2001/1336

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Restwert eines vermieteten Gebäudes im Jahr seines Abbruchs unter dem Gesichtspunkt einer Absetzung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) dem Werbungskostenabzug unterliegt oder den Herstellungskosten für ein an derselben Stelle errichtetes neues Gebäude zuzurechnen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die mit ihren Einkünften vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 5. Juni 1989 das gemischt genutzte Grundstück. Die damaligen Nutzungsverhältnisse (zwei Einheiten waren zu gewerblichen Zwecken und zwei weitere zu privaten Wohnzwecken vermietet) blieben zunächst weiterhin bestehen. Im März 1992 wurde das erworbene Gebäude schließlich abgebrochen und noch im selben Jahr an gleicher Stelle ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Die entstandenen Abbruchkosten wurden dem Kläger von der Stadt ersetzt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger in einer Anlage V für dieses Geschäftsgrundstück einen Werbungskostenüberschuß i.H.v. 770.365 DM geltend, bei dessen Ermittlung sie den - vom FA später auf 402.638 DM korrigierten und in dieser Höhe unstreitigen - Restwert des abgebrochenen Gebäudes als AfaA berücksichtigt haben.