Streitig ist die Abrechnung über Steueransprüche, für die die zugehörigen Festsetzungsakten nicht mehr vorhanden sind und deren Bestehen das Finanzamt (FA) nur noch aus Kontoausdrucken der Finanzkasse herleitet.
Die Kläger sind Eheleute, die vom beklagten FA zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ihre Einkommensteuer für 1979 wurde auf 54.083 DM, die ev. u. rk. Kirchensteuer für jenes Jahr auf jeweils 2.155,30 DM festgesetzt. Dabei blieben Verluste aus der Gesellschaft für Grundbesitzanlagen & Co. 6. KG (im folgenden: KG), an der der Kläger von 1979 bis 1984 beteiligt war, unberücksichtigt.
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