FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000
2 K 375/98

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000 (2 K 375/98) - DRsp Nr. 2001/1340

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 375/98

DRsp Nr. 2001/1340

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein veräußertes Grundstück mit Einkunftserzielungsabsicht erworben und bebaut worden ist.

Der Kläger ist Steuerberater und wird mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der Steuererklärung für 1992 gab er an, mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 ein Grundstück (Einfamilienhaus) im Erzgebirge erworben und hierauf eine Anzahlung in Höhe von 270.000 DM geleistet zu haben, wovon 19.745 DM auf den Grund und Boden entfielen. Er machte eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Höhe von 50 % = 125.128 DM geltend und erklärte auch in dieser Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück. Dem folgte das beklagte Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 02. Mai 1994, geändert durch Bescheide vom 21. Juli 1994 und vom 24. November 1994.

Für die Jahre 1993 bis 1995 erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück in Höhe von 27.700 DM für 1993, 20.379 DM für 1994 und 14.296 DM für 1995, worin erstmals in 1995 Mieteinnahmen in Höhe von 12.240 DM enthalten waren. Für das Jahr 1995 erklärte er Herstellungskosten in Höhe von 261.655 DM.