FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2018
1 K 1029/18

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2018 (1 K 1029/18) - DRsp Nr. 2022/7462

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 1 K 1029/18

DRsp Nr. 2022/7462

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2008, 2009 und 2010 jeweils vom 3. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2008 i.H. von 28.897,02 Euro, für 2009 i.H. von 57.946,47 Euro und für 2010 i.H. von 18.409,08 Euro festgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre).

Der Kläger vertreibt und montiert Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen sowie sonstige umweltfreundliche Techniken unter der Firma K, [ ___ ].

Für die Streitjahre setzte er die folgenden Beträge als abziehbare Vorsteuer an:

2008 2009 2010
172.953,79 Euro 306.846,94 Euro 411.468,39 Euro

Im August 2012 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung (Bp) statt. Diese kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge wie folgt: