FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.1994
5 K 57/92
Fundstellen:
GmbHR 1995, 145

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.1994 (5 K 57/92) - DRsp Nr. 1998/4131

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 5 K 57/92

DRsp Nr. 1998/4131

Wird eine Betriebsrente mit vertraglich feststehenden jährlichen Steigerungsraten von 2 v.H. von einer GmbH zugesagt, so sind die Erhöhungen bezüglich Zeitpunkt und Umfang nicht ungewiß i.S. des § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG. Die Pensionsrückstellung ist bei einer derartigen Verpflichtung nach den Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen unter Berücksichtigung aller Umstände, die am Bilanzstichtag bekannt sind. Dies gilt auch bei der Rentenverpflichtung gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn sowohl dessen Gesamtbezüge (Jahresgehalt, Tantieme und fiktive Jahresnettoprämie) als auch die ab Rentenbeginn maßgebenden, von vornherein feststehenden jährlichen Steigerungsraten angemessen sind.

TATBESTAND:

Streitig ist, in welcher Höhe eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden darf.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin), einer GmbH, ist der Handel mit . . . einschließlich Zubehör aller Art. Außerdem unterhält die Klin einen Kundendienst für . . . .