FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2005
6 K 183/01
Fundstellen:
EFG 2005, 598

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2005 (6 K 183/01) - DRsp Nr. 2006/9302

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 6 K 183/01

DRsp Nr. 2006/9302

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger für 1999 Erhaltungsaufwendungen gem. § 84 Abs. 4 a, § 82 b Einkommensteuerdurchführungsverordnung 1999 (EStDV) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.

Die Kläger wurden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kläger besitzen ein Dreifamilienhaus. Für 1998 enthält die Steuererklärung der Kläger für das Grundstück folgende Angaben:

Das Erdgeschoß und das Untergeschoß werden selbst genutzt. Der Nutzungswert wurde nicht besteuert. Für das I. und II. Obergeschoß wurden Einnahmen in Höhe von DM 14.400 erklärt. Als Ausgaben wurden von den Schuldzinsen (DM 3.066) und den Absetzungen für Abnutzung (AfA DM 1.910) 57,4 vom Hundert als auf den vermieteten Teil des Hauses entfallende Aufwendungen und damit DM 2.857 geltend gemacht. Anstelle der tatsächlich angefallenen weiteren Werbungskosten wurde pauschal DM 42 für 164 m2, d.h. DM 6.888 erklärt. Dem folgte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 1999, der bestandskräftig wurde.