FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.08.1994
12 K 96/91
Fundstellen:
EFG 1995, 146

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.08.1994 (12 K 96/91) - DRsp Nr. 1998/4128

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 12 K 96/91

DRsp Nr. 1998/4128

TATBESTAND:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) vom Beklagten (Bekl) zu Recht als Erwerberin des Betriebs ihres Ehemannes nach § 75 der Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen wurde.

Der Ehemann der Klin betrieb unter der Fa. . . . - in . . . ein . . . . Mit Rechnung vom 23.Juni 1989 verkaufte dieser sein gesamtes Anlagevermögen an die Klin zum Preis von DM . . . (netto DM . . . - + 14% Umsatzsteuer -USt- DM . . . ). Ausweislich dieser Rechnung erwarb die Klin drei . . . , einen Pkw, einen Kfz-Anhänger, einen Gabelstapler, diverse Werkzeuge, ein Dampfstrahlgerät, einen Wagenheber, ein Ladegerät, drei Hubwagen, ein Kopiergerät, eine Schreibmaschine und eine Rechenmaschine. An den von der Klin mit Rechnung vom 23.Juni 1989 erworbenen Fahrzeugen und Gegenständen der Betriebsausstattung war von ihrem Ehemann der . . . Sicherungseigentum eingeräumt worden. Auf der Rechnungsurkunde vom 23.Juni 1989 ist der handschriftliche Vermerk angebracht, daß ab 26.Juni 1989 das Gewerbe des Ehemanns der Klin abgemeldet wurde.