FG Berlin - Beschluss vom 15.11.2004
8 K 6331/01
Fundstellen:
EFG 2005, 623

FG Berlin - Beschluss vom 15.11.2004 (8 K 6331/01) - DRsp Nr. 2005/19203

FG Berlin, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 6331/01

DRsp Nr. 2005/19203

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 die von den Klägern im Streitjahr erzielten Verluste aus Gewerbebetrieb entgegen § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung in voller Höhe mit den übrigen positiven Einkünften der Kläger auszugleichen sind. Die Kläger berufen sich auf Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift.

Der Beklagte glich bei der Veranlagung 1999 die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung aus und verrechnete die danach verbleibenden positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 515 326 DM nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG (a.F.) lediglich in Höhe von 364 921 DM mit dem ausgleichsfähigen Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte setzte dementsprechend bei einem zu versteuernden Einkommen von 137 023 DM die Einkommensteuer auf 34 872 DM fest.

Gegen diese Einkommensteuerfestsetzung haben sich die Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der vorliegenden Klage gewandt, über die der Senat noch nicht entschieden hat.