FG Berlin - Beschluss vom 28.06.2004
7 B 7196/04
Fundstellen:
EFG 2004, 1400
GmbHR 2004, 1354

FG Berlin - Beschluss vom 28.06.2004 (7 B 7196/04) - DRsp Nr. 2005/19196

FG Berlin, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 7 B 7196/04

DRsp Nr. 2005/19196

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Sie ist zu 90 v. H. Miteigentümerin des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxx, das nach einem Schreiben des Bausachverständigen des Finanzamtes xxxx vom 13. Mai 2002 bei überschlägiger Betrachtung einen Wert von 400 000,00 DM hat. Das Grundstück ist mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 70 000,00 EUR belastet. Ferner verfügt die Antragstellerin über Festgeld in Höhe von 10 000,00 EUR und über Beteiligungen an Investmentfonds, die zum 31. Dezember 2003 mit 28 568,74 EUR notierten.

Wegen des streitigen Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 26. September 2003 7 B 7376/03 Bezug.