Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 setzte der Beklagte die streitbefangene Grundsteuer nach Maßgabe eines Grundsteuerhebesatzes von 660 % auf 187,77 EUR fest und wies den unbegründet gebliebenen, nur vom Kläger eingelegten Einspruch mit formularmäßiger Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2002 als unbegründet zurück.
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