Im Streit ist, ob der Kauf eines Grundstücks durch die Klägerin aufgrund nachfolgender Vereinbarungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 rückgängig gemacht worden ist.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Juli 1994 zur Urkundenrolle Nr. XXXXXXXX des Notars XXXXXXXXX in Berlin (Vertrag 1) veräußerte eine mehrköpfige ungeteilte Erbengemeinschaft das Grundstück B.XXXstraße XXX in Berlin-XXXXX zu einem Kaufpreis von 1,8 Mio. DM an die Klägerin.
Gesellschafter der Klägerin waren zum damaligen Zeitpunkt mit einer Beteiligung von jeweils 50 % am Stammkapital die Herren S.XXXXX (der jetzige Nachtragsliquidator) und B.XXXXX.
Durch Vertrag vom 7. September 1994 zur Urkundenrolle Nr. XXXXXXXX des Notars XXXXXXXXXXXXX in Berlin (Vertrag 2) wurde sodann ohne Angabe von Gründen der Vertrag 1 - wie es hieß - "ersatzlos" aufgehoben. Dabei wurden die Miterben durch die im Vertrag angeführte Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin vertreten, die erklärte, die von ihr Vertretenen würden notarielle Genehmigungserklärungen umgehend zu Händen des Notars nachreichen.
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