FG Berlin - Urteil vom 11.11.2004
1 K 1071/02
Fundstellen:
DStRE 2005, 730
EFG 2005, 554

FG Berlin - Urteil vom 11.11.2004 (1 K 1071/02) - DRsp Nr. 2005/19182

FG Berlin, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 1071/02

DRsp Nr. 2005/19182

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten aus einem Bauerrichtungsvertrag mit einem Generalübernehmer, der mehr als zwei Jahre nach dessen Abschluss nach nur teilweiser Erfüllung von der Klägerin gekündigt worden ist und auf den die kaufrechtlichen Regelungen zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) aufgrund der §§ 459, 460 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - a. F. systematisch keine Anwendung finden (können), mit dem ursprünglich vereinbarten, nur zum Teil gezahlten Werklohn von 4 467 000,00 DM für das fertig zu erstellende Bauwerk oder nur entsprechend den bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Bauleistungen im Werte von - unstreitig - 2 546 888,00 DM in die Bemessungsgrundlage einfließen. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin aufgrund der dem Generalübernehmer ausgesprochenen Kündigung des Bauerrichtungsvertrages in ihrer nachfolgenden Entscheidung zur Vergabe der Gewerke für die Fertigstellung des Gebäudes und etwaige weitere Baumaßnahmen wieder völlig frei geworden ist.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 (Urkundenrollennummer xxxxxxxx des Notars xxx) erwarb Herr xxx - genannt xxx - xxx das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück xxxstraße xx, xx in Berlin-Treptow.