FG Berlin - Urteil vom 13.01.2004
5 K 5450/01
Fundstellen:
EFG 2005, 529

FG Berlin - Urteil vom 13.01.2004 (5 K 5450/01) - DRsp Nr. 2005/19192

FG Berlin, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 5450/01

DRsp Nr. 2005/19192

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten anlässlich der Veräußerung von Immobilieneigentum.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; der Ehemann außerdem solche aus Kapitalvermögen. Ferner haben sie jahrelang Immobilieneigentum gehalten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und steuerlich beraten auch erklärt, die in den angefochtenen Bescheiden wie folgt berücksichtigt worden sind:

Ehemann Ehefrau

DM DM

1996 ./. 184 469,00 ./. 10 668,00 (33 StrA)

1997 ./. 209 412,00 45,00 (28 StrA)

1998 ./. 206 591,00 ./. 11 686,00 (24 StrA)

1999 ./. 94 470,00 /. 16 872,00 (19 StrA).

Die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Kläger ist demzufolge durchweg auf 0,00 DM festgesetzt worden. Außerdem ist jeweils zum 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden.

Der Kläger erwarb in dem Zeitraum von 4/1995 bis 9/1995 drei Eigentumswohnungen und die Kläger zu je 1/2 in 2/1996 ein unbebautes Grundstück. Nachfolgende Wohnungen und das unbebaute Grundstück wurden in einem Zeitraum von 5/1998 bis 12/1999 wieder veräußert:

xxxxxxxxxxxxx, Eigentumswohnung Nr. x

in xxxxxxxxxx

Kauf 4/1995 für 578 379,00 DM -

Verkauf 12/1998 für 310 000,00 DM

xxxxxxxxxxxxxxx, Eigentumswohnung Nr. x

in xxxxxx

Kauf 12/1995 für 517 668,00 DM -