FG Berlin - Urteil vom 14.01.2003
5 K 5224/01
Fundstellen:
EFG 2005, 719

FG Berlin - Urteil vom 14.01.2003 (5 K 5224/01) - DRsp Nr. 2005/19191

FG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 5224/01

DRsp Nr. 2005/19191

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids vom 6. Juni 1998 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 10. Juli 2000 hat, weil der Erwerb des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bereits mit Erbschaftsteuerbescheid des Rates der Stadt xxxxxxx vom 5. Juli 1978 besteuert worden ist.

Der Kläger erwarb durch notariellen Erbteilsschenkungsvertrag am 13. Juni 1996 von xxxxxxxxxxxx dessen Anteil von 3/16 an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx. Er handelte dabei für den Schenker unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vollmacht, die Herr xxxxxxx bereits am 6. Februar 1979 erteilt hatte. Herr xxxxxxx war Erbe zu drei Achteln seiner am 3. April 1948 verstorbenen Mutter xxxxxxxxxxxx. Zum Nachlass gehörte die ideelle Hälfte an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx.