FG Berlin - Urteil vom 15.10.2003
2 K 2134/01
Fundstellen:
EFG 2005, 1188

FG Berlin - Urteil vom 15.10.2003 (2 K 2134/01) - DRsp Nr. 2005/19188

FG Berlin, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 2134/01

DRsp Nr. 2005/19188

Tatbestand:

Die Klägerin ist Berufsschullehrerin im Oberstufenzentrum xxx, bildet dort xxxxxxxx unter anderem im Fach Englisch aus und erstrebt einen Hochschulabschluss im Fach Englisch an der Humboldt-Universität Berlin -HUB-. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten für eine Dienstreise nach Großbritannien zum Besuch eines Sprachkurses an der "B. Language School" in Höhe von 10 067,00 DM geltend (Fahrtkosten, Spesen für Übernachtung, Verpflegung, Parken und Versicherungen). Die Studienreise diente nach Angaben in der Steuererklärung "sowohl der Vorbereitung des Staatsexamens als auch der Verbesserung der täglichen Unterrichtsqualität".