FG Berlin - Urteil vom 20.06.1998
8 K 8303/97

FG Berlin - Urteil vom 20.06.1998 (8 K 8303/97) - DRsp Nr. 2001/7834

FG Berlin, Urteil vom 20.06.1998 - Aktenzeichen 8 K 8303/97

DRsp Nr. 2001/7834

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am im Rahmen eines deutsch-deutschen Joint-Ventures als gegründet. Anteilseigner waren zunächst mit einem Anteil von 25,3 v. H., S. mit einem Anteil von 25,7 v. H. und, mit einem Anteil von 49 v. H. des Stammkapitals.

Am erwarben S. und G. die Anteile, so daß sie jeweils über 50 v. H. der Anteile verfügten.

Der bis geltende Gesellschaftsvertrag sah in § 8 vor, daß die Gesellschaft bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer im Wege der Gesamtvertretung vertreten wurde. Zu Geschäftsführern wurden G., S. und bestellt.

Mit S. und G. schloß die Klägerin am auch Geschäftsführerverträge. Diese sollten jeweils für ein Jahr gelten, verlängerten sich jedoch, wenn nicht gekündigt wurde. Als Vergütung wurde ein Festgehalt von 4.500,00 DM/Monat zuzüglich 13. Monatsgehalt und PKW-Nutzung vereinbart sowie eine Tantieme von 1 v. H. der Umsatzerlöse des Wirtschaftsjahres. Der Vertrag von S. wurde für die Klägerin von G. unterschrieben, der Vertrag von G. wurde für die Klägerin von S. unterschrieben. Mit Nachträgen zu den Anstellungsverträgen vom erhöhte sich das Gehalt der Geschäftsführer S. und G. mit Wirkung vom auf 8.000,00 DM. Grundlegend neue Geschäftsführerverträge wurden am mit Wirkung vom geschlossen. Darin war dann anstelle der Umsatztantieme eine Gewinntantieme enthalten.