Tatbestand:
Der Kläger stellt seit September 2000 als Träger der Sozialhilfe den Unterhalt des 1986 geborenen und wegen Behinderung vollstationär untergebrachten Kindes xxxxxxx xxxxx durch Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII ( bislang §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz -BSHG-) sicher. Dessen Mutter, die Beigeladene, wird zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 26,00 EUR herangezogen, den sie regelmäßig gezahlt hat. Nach den Angaben der Beigeladenen hat sich ihr Kind im Jahr 2004 zu Ostern, in den Sommerferien für eine Woche und über die Weihnachtsfeiertage im elterlichen Haushalt aufgehalten. Dem Kläger liegt eine Mitteilung vor, dass sich das Kind 2004 viermal im Haushalt der Beigeladenen aufgehalten haben soll. Außerdem hat die Beigeladene diverse zusätzliche Kosten u.a. für eine Klassenfahrt und Arzneimittel getragen.