Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000.
Seit dem Jahre 1997 lebt er mit einem xxx Staatsangehörigen, der im Streitjahr mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Am 19. Februar 1999 schlossen sie vor einem Notar einen Partnerschaftsvertrag, in dem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen:
Die Partnerschaft sei auf Dauer angelegt (§§ 1, Abs. 1, 3 Abs. 1), könne aber von jedem Partner jederzeit und ohne Angaben von Gründen zum folgenden Monatsersten gekündigt werden (§ 3 Abs. 2), wobei im Zweifelsfall der Auszug eines Partners aus der gemeinsam genutzten Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelte (§ 3 Abs. 3).
Jeder Partner sei für seinen Unterhalt selbst verantwortlich (§ 4 Abs. 1). Sollte ein Partner für seinen Unterhalt nicht aufkommen können, so sei der andere Partner verpflichtet, dem jeweils Unterhaltsbedürftigen Unterhalt zu gewähren (§ 4 Abs. 2). Eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht über das etwaige Ende dieses Vertrages hinaus (§ 4 Abs. 3 Satz 1).
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